Aufgeld, Umsatzsteuer, Widerruf und Gewährleistung bei Behördenauktionen (2026)
Was Sie bei Zoll-Auktion, VEBEG und Justiz-Auktion wirklich zahlen und welche Rechte Sie haben: kein Aufgeld, Umsatzsteuer je nach Plattform, Differenzbesteuerung, das Widerrufsrecht nach § 312g BGB, Gewährleistungsausschluss und Rechnung.
Keine der drei großen deutschen Behördenplattformen verlangt ein Aufgeld: Bei Zoll-Auktion, VEBEG und Justiz-Auktion zahlen Sie das Gebot plus gegebenenfalls Versandkosten. Unterschiede gibt es bei der Umsatzsteuer: Die Zoll-Auktion ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei und nennt sonst einen Bruttopreis, bei der VEBEG kommen 19 Prozent auf das Nettogebot, bei der Justiz-Auktion liegt die Steuerfrage beim einzelnen Verkäufer. Ein Widerrufsrecht gibt es bei öffentlich zugänglichen Versteigerungen nach § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB grundsätzlich nicht, und die Gewährleistung ist fast immer ausgeschlossen. Die wichtige Ausnahme: privatrechtliche Versteigerungen der Justiz-Auktion an Verbraucher.
Dieser Ratgeber sortiert die Kosten- und Rechtsfragen, die vor dem Gebot geklärt sein sollten. Er stützt sich auf die Versteigerungsbedingungen und FAQ der drei Plattformen sowie auf BGB, ZPO, AO und UStG in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; bei größeren Käufen, besonders für ein Unternehmen, lohnt sich die Rückfrage beim Steuerberater. Die laufenden Lose aller drei Plattformen finden Sie in unserer Übersicht, die abgedeckten Quellen auf der Seite Quellen.
Aufgeld: bei Behördenauktionen nicht üblich
Ein Aufgeld (auch Käuferprovision oder Buyer's Premium) ist ein prozentualer Zuschlag auf das Gebot, den private Auktionshäuser für sich berechnen. Bei den staatlichen Plattformen gibt es das nicht:
- Zoll-Auktion: Die Versteigerungsbedingungen verlangen den Gebotsbetrag zuzüglich etwaiger Versandkosten.
- VEBEG: Laut FAQ berechnet die VEBEG weder ein Bieteraufgeld noch sonstige Kosten und Gebühren.
- Justiz-Auktion: Die AGB verlangen den Betrag des Höchstgebots und anfallende Versandkosten.
„Kein Aufgeld“ heißt aber nicht „keine Nebenkosten“. Je nach Los kommen Umsatzsteuer, Einfuhrabgaben, Versand, Transport, Verladung und bei Fahrzeugen Zulassungskosten dazu. Wer Fristen versäumt, zahlt unter Umständen Verzugszinsen oder Lagergebühren (dazu unten). Mit dem Gesamtkosten-Rechner können Sie das vor dem Gebot durchrechnen.
Umsatzsteuer: drei Plattformen, drei Regeln
| Zoll-Auktion | VEBEG | Justiz-Auktion | |
|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer | grundsätzlich keine | immer zuzüglich zum Gebot | Sache des jeweiligen Verkäufers |
| Ist das Gebot brutto oder netto? | brutto, falls ausnahmsweise steuerpflichtig | netto | laut Angebot |
| Rechnung | nur bei steuerpflichtigen Auktionen | ja, kommt mit dem Zuschlag | elektronisch, soweit ein Anspruch besteht |
Zoll-Auktion. Laut Hilfe-Seite unterliegen die Auktionen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Seit dem 01.01.2016 können einzelne Auktionen umsatzsteuerpflichtig sein; das steht dann ausdrücklich in der Beschreibung, und die Steuer ist bereits im Gebot enthalten. Ob die öffentliche Hand bei einem Verkauf umsatzsteuerlich als Unternehmer handelt, regelt seit der Neufassung § 2b UStG: Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben, es sei denn, das würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.
VEBEG. Die AGB sind eindeutig: Zum Kaufpreis kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Sie bieten netto. Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG); ein Nettogebot von 5.000 Euro kostet also 5.950 Euro. Bei zollgestellungspflichtiger Ware kommen Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Zoll hinzu. Käufer aus anderen EU-Staaten und Drittländern hinterlegen zusätzlich eine Sicherheit in Höhe der deutschen Umsatzsteuer, die nach Nachweis der Ausfuhr oder innergemeinschaftlichen Lieferung erstattet wird.
Justiz-Auktion. Die AGB legen die umsatzsteuerliche Verantwortung allein beim Verkäufer. Maßgeblich ist, was im Angebot steht.
Vorsteuer und Differenzbesteuerung für Gewerbetreibende
Für Unternehmer ist die Umsatzsteuer der VEBEG meist kein Kostenfaktor: Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesene Steuer für Lieferungen an sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Dafür brauchen Sie die Rechnung, die die VEBEG nach dem Zuschlag ohnehin schickt.
Bei der Zoll-Auktion gibt es dagegen in der Regel keine Rechnung und keine ausgewiesene Steuer, also auch keine Vorsteuer. Dafür kann für Händler die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG interessant werden. Sie gilt für Wiederverkäufer, also wer gewerbsmäßig mit beweglichen Gegenständen handelt, und setzt unter anderem voraus, dass für die Lieferung an den Wiederverkäufer keine Umsatzsteuer geschuldet wurde oder selbst die Differenzbesteuerung angewandt wurde. Besteuert wird dann nur die Marge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Edelsteine und Edelmetalle sind ausgenommen. Ob das für Ihre Einkäufe greift, klären Sie mit Ihrem Steuerberater; wichtig ist, dass Sie den Einkauf sauber belegen können, bei der Zoll-Auktion also mit Kontoauszug oder Quittung.
Widerrufsrecht: warum es meistens nicht gilt
Beim Online-Kauf von einem Unternehmer haben Verbraucher normalerweise ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Das BGB macht davon aber Ausnahmen. Die wichtigste für Behördenauktionen ist § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB: Kein Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bei Verträgen, die bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung geschlossen werden. Das Gesetz definiert das als Vermarktungsform, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren anbietet, bei dem der Bieter mit dem Zuschlag zum Erwerb verpflichtet ist.
Für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen gilt das Widerrufsrecht schon nach § 312 Abs. 2 Nr. 13 BGB nicht: Von den Vorschriften über Verbraucherverträge sind dort nur einzelne Absätze des § 312a anwendbar.
Was die Plattformen daraus machen:
- Zoll-Auktion: Kein Widerrufsrecht. Die Plattform schließt Widerruf und Rückgabe nach § 283 AO, § 806 ZPO sowie § 474 Abs. 2 Satz 2 und § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB aus. Ihr Gebot ist verbindlich.
- VEBEG: Verkauft nur an Unternehmer. Das Widerrufsrecht ist ein Verbraucherrecht und spielt deshalb keine Rolle.
- Justiz-Auktion: Es kommt auf die Versteigerungsart an. Bei Versteigerungen nach öffentlichem Recht und bei Gerichtsvollzieher-Versteigerungen gibt es keins. Bei Versteigerungen nach Privatrecht gewährt die Justiz-Auktion Verbrauchern dagegen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach § 312g Abs. 1 in Verbindung mit § 355 BGB, mit den üblichen gesetzlichen Ausnahmen, etwa für schnell verderbliche Ware oder entsiegelte Software, und ausdrücklich nicht für eingezogene oder für verfallen erklärte Waren.
Die Formulierung „soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben“ in § 312g Abs. 2 BGB erklärt, warum eine Plattform trotz Versteigerung ein Widerrufsrecht einräumen kann: Sie darf es freiwillig gewähren.
Gewährleistung: in der Regel ausgeschlossen
Die gesetzliche Gewährleistung (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt bei Mängeln) lässt sich gegenüber Verbrauchern normalerweise nicht ausschließen: Nach § 476 Abs. 1 BGB kann sich ein Unternehmer auf eine vorher getroffene abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers nicht berufen. Bei Behördenauktionen greifen aber mehrere Sonderregeln:
- Pfändung. Wird ein Gegenstand aufgrund einer Pfändung veräußert, steht dem Erwerber wegen eines Mangels kein Anspruch auf Gewährleistung zu (§ 806 ZPO für den Gerichtsvollzieher, § 283 AO für die Finanz- und Zollverwaltung).
- Gebrauchte Waren in öffentlich zugänglicher Versteigerung. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB gelten die besonderen Verbraucherschutzregeln des Verbrauchsgüterkaufs nicht für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber leicht verfügbar gemacht wurden. Genau das tun die Plattformen mit ihren Bedingungen.
- Pfandverkauf. Wird eine Sache aufgrund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung als Pfand verkauft, hat der Käufer Mängelrechte nur bei arglistigem Verschweigen oder übernommener Garantie (§ 445 BGB).
- Geschäfte unter Unternehmern. Die VEBEG verkauft nur an Unternehmer und schließt die Gewährleistung in ihren AGB vollständig aus.
Was bleibt, ist die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegene Mängel und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Die Zoll-Auktion und die VEBEG schreiben das in ihre Bedingungen.
Die Ausnahme Justiz-Auktion. Bei Versteigerungen nach Privatrecht stehen Verbrauchern laut AGB die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, bei gebrauchten Sachen mit einer Frist von einem Jahr ab Ablieferung, bei neuen Sachen zwei Jahre. Für Unternehmer ist die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen dort ausgeschlossen. Einzelheiten im Ratgeber Justiz-Auktion: So funktioniert es.
Praktisch heißt das: Besichtigen Sie vor dem Gebot, lesen Sie die Beschreibung wörtlich, und bieten Sie nur so viel, wie Ihnen die Sache mit allen erkennbaren Mängeln wert ist.
Rechnung und Zahlungsnachweis
- Zoll-Auktion: Grundsätzlich keine Rechnung. Als Zahlungsnachweis gilt der Kontoauszug, auf Wunsch stellt der Anbieter eine Quittung aus. Eine Rechnung nach § 14 UStG gibt es nur bei umsatzsteuerpflichtigen Auktionen.
- VEBEG: Der Höchstbieter wird innerhalb von sieben Tagen durch Übersendung der Rechnung benachrichtigt. Zahlungsziel: zehn Tage nach Rechnungsdatum.
- Justiz-Auktion: Soweit ein Anspruch auf eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes besteht, wird sie elektronisch erteilt.
Für Gewerbetreibende ohne Rechnung (typisch bei der Zoll-Auktion) gilt: Heben Sie Zuschlagsmail, Beschreibung und Zahlungsnachweis auf. Ob das für Ihre Buchhaltung reicht, klärt Ihr Steuerberater.
Was passiert, wenn Sie nicht zahlen
Ein Gebot ist bei allen drei Plattformen verbindlich. Wer nach dem Zuschlag nicht zahlt oder nicht abholt, muss mit Folgen rechnen:
- Zoll-Auktion: Die Sache wird in der Regel erneut versteigert. Sie dürfen nicht mitbieten, haften für einen Mindererlös, verzinst mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und der Anbieter kann weitere tatsächlich entstandene Kosten verlangen.
- VEBEG: Bei Zahlungsverzug Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Abnahmeverzug Lagergebühren in der bei Spediteuren üblichen Höhe und nach Fristsetzung anderweitige Verwertung auf Ihre Kosten.
- Justiz-Auktion: Neue Versteigerung ohne Sie, Haftung für den Ausfall; wer wiederholt nicht zahlt, kann von der Plattform ausgeschlossen werden.
Kurz zusammengefasst
Rechnen Sie bei der Zoll-Auktion mit dem Gebot als Endpreis, bei der VEBEG mit Gebot plus 19 Prozent, und bei der Justiz-Auktion mit dem, was im Angebot steht, jeweils plus Versand oder Transport. Gehen Sie davon aus, dass Sie weder widerrufen noch reklamieren können, außer bei privatrechtlichen Versteigerungen der Justiz-Auktion als Verbraucher. Den Überblick über die Plattformen finden Sie im Plattformvergleich, Begriffe wie Zuschlag, Aufgeld und Differenzbesteuerung im Glossar.
Häufige Fragen
Gibt es bei der Zoll-Auktion ein Aufgeld?
Nein. Sie zahlen den Gebotsbetrag und gegebenenfalls Versandkosten. Auch VEBEG und Justiz-Auktion berechnen kein Aufgeld.
Muss ich bei Behördenauktionen Umsatzsteuer zahlen?
Bei der VEBEG immer: Zum Nettogebot kommen 19 Prozent Umsatzsteuer. Bei der Zoll-Auktion grundsätzlich nicht; ist eine Auktion ausnahmsweise steuerpflichtig, ist die Steuer im Gebot enthalten. Bei der Justiz-Auktion entscheidet der jeweilige Verkäufer, maßgeblich ist das Angebot.
Habe ich bei einer Online-Versteigerung ein Widerrufsrecht?
Bei öffentlich zugänglichen Versteigerungen in der Regel nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB). Die Zoll-Auktion schließt es aus, die VEBEG verkauft nur an Unternehmer. Die Justiz-Auktion räumt Verbrauchern bei Versteigerungen nach Privatrecht ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein.
Was bedeutet § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB?
Die Vorschrift nimmt Verträge, die bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung geschlossen werden, vom Widerrufsrecht aus, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Gemeint ist ein transparentes Verfahren mit konkurrierenden Geboten, das ein Versteigerer durchführt und bei dem der Zuschlag zum Kauf verpflichtet.
Kann ich einen Mangel reklamieren?
In der Regel nicht. Bei gepfändeten Sachen ist die Gewährleistung gesetzlich ausgeschlossen (§ 806 ZPO, § 283 AO), bei gebrauchten Waren in öffentlich zugänglichen Versteigerungen erlaubt § 474 Abs. 2 BGB den Ausschluss. Ausnahme: privatrechtliche Versteigerungen der Justiz-Auktion an Verbraucher, dort gilt bei gebrauchten Sachen ein Jahr Gewährleistung.
Was ist Differenzbesteuerung?
Eine Sonderregel für Wiederverkäufer nach § 25a UStG: Besteuert wird nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, nicht der ganze Verkaufspreis. Sie setzt unter anderem voraus, dass beim Einkauf keine Umsatzsteuer geschuldet wurde. Ob sie für Sie gilt, klärt Ihr Steuerberater.
Bekomme ich bei der Zoll-Auktion eine Rechnung?
Grundsätzlich nicht. Der Kontoauszug gilt als Zahlungsnachweis, auf Wunsch gibt es eine Quittung. Eine Rechnung wird nur bei umsatzsteuerpflichtigen Auktionen ausgestellt.
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