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Glossar: Begriffe rund um Behördenauktionen
Die Begriffe, die Ihnen auf Zoll-Auktion, VEBEG und Justiz-Auktion begegnen, kurz und verständlich erklärt, mit den maßgeblichen Vorschriften. Ausführlich behandeln die Ratgeber die einzelnen Themen.
- Zuschlag
- Die Annahme des Höchstgebots zum Ende einer Versteigerung; damit kommt der Kaufvertrag zustande. Bei der Zoll-Auktion wird der Zuschlag per E-Mail bestätigt, bei der VEBEG erfahren Sie ihn über die Rechnung, die innerhalb von sieben Tagen kommt. Einen Anspruch auf den Zuschlag hat der Höchstbieter bei der VEBEG nicht. Mehr dazu
- Höchstgebot (Meistgebot)
- Das höchste gültige Gebot in einer Auktion. Bei Zoll-Auktion und Justiz-Auktion ist es während der Laufzeit sichtbar, bei VEBEG-Ausschreibungen bleiben alle Gebote bis zum Gebotstermin verdeckt. In der Immobilien-Zwangsversteigerung heißt es Meistgebot.
- Startgebot (Startpreis)
- Der Betrag, zu dem ein Los aufgerufen wird. Niedrigere Gebote werden nicht angenommen. Bei umsatzsteuerpflichtigen Auktionen der Zoll-Auktion ist die Steuer im Startgebot bereits enthalten.
- Mindestgebot
- Bei Versteigerungen durch den Gerichtsvollzieher das niedrigste zulässige Gebot: Es muss mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreichen (§ 817a Abs. 1 ZPO). Ein Startpreis darunter ist auf der Justiz-Auktion deshalb nicht zulässig. Bei der VEBEG gibt es interne Mindestpreise, die nicht veröffentlicht werden. Mehr dazu
- Gebotsschritt (Steigerungsschritt)
- Der Mindestbetrag, um den ein neues Gebot das aktuelle übertreffen muss. Bei Zoll-Auktion und Justiz-Auktion steigt er mit dem Preis: 1 Euro bis 25 Euro, 2 Euro bis 50 Euro, 5 Euro bis 100 Euro, 10 Euro bis 500 Euro, 20 Euro bis 1.000 Euro, 50 Euro bis 5.000 Euro, darüber 100 Euro.
- Bietagent (Maximalgebot, Limit)
- Sie geben den Höchstbetrag ein, den Sie zahlen wollen, und das System bietet automatisch in Mindestschritten für Sie mit, nur so weit wie nötig, um Höchstbieter zu bleiben. Andere sehen Ihr Limit nicht. Bei der Zoll-Auktion können Sie es senken, aber höchstens bis zum aktuellen Höchstgebot.
- 5-Minuten-Regel
- Regel der Zoll-Auktion: Der Zuschlag wird erst erteilt, wenn das letzte Gebot fünf Minuten Bestand hatte. Ein Gebot kurz vor Schluss verlängert die Auktion deshalb. Maßgeblich ist die Systemzeit der Plattform. Mehr dazu
- Aufgeld (Käuferprovision)
- Ein prozentualer Aufschlag auf den Zuschlagspreis, den private Auktionshäuser für sich berechnen. Zoll-Auktion, VEBEG und Justiz-Auktion verlangen kein Aufgeld; Sie zahlen das Gebot, gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer und Versandkosten. Mehr dazu
- Los (Losnummer, Auktions-ID)
- Eine einzelne Verkaufseinheit, die aus einem Gegenstand oder mehreren bestehen kann. Jedes Los hat eine eindeutige Kennung: bei der Zoll-Auktion die Auktions-ID, bei der Justiz-Auktion die Artikel-Nummer, bei der VEBEG die Losnummer in der Ausschreibung. Nennen Sie sie bei jeder Rückfrage an den Anbieter.
- Konvolut (Sammellos)
- Mehrere gleichartige oder gemischte Gegenstände, die als ein Los verkauft werden, etwa mehrere Smartphones, Monitore oder Uhren. Der Zuschlag gilt für das ganze Konvolut, auch für defekte oder wertlose Teile darin.
- Sofortkauf
- Kauf zu einem festen Preis ohne Bietverfahren. Deutsche Anbieter auf der Justiz-Auktion bieten keinen Sofortkauf an, weil er rechtlich nicht vorgesehen ist; österreichische Gerichtsvollzieher auf derselben Plattform tun es regelmäßig. Die VEBEG führt eine eigene Rubrik für Sofortverkäufe. Die Zoll-Auktion arbeitet nur mit Geboten.
- Ausschreibung
- Das Verkaufsverfahren der VEBEG: Bieter geben bis zu einem Stichtag verdeckte Gebote ab, niemand sieht die Gebote der anderen, und danach wird ausgewertet. Die Ausschreibung selbst ist unverbindlich; verbindlich ist erst Ihr Gebot. Mehr dazu
- Gebotstermin
- Der Stichtag einer VEBEG-Ausschreibung. Bis dahin können Sie Ihr Gebot online abgeben, ändern oder löschen; es zählt das zuletzt abgegebene. Nach dem Gebotstermin sind Sie an Ihr Gebot gebunden, und der Zuschlag wird erteilt. Mehr dazu
- Zuschlagspreis
- Der Preis, zu dem ein Los verkauft wurde. Die VEBEG veröffentlicht die Zuschlagspreise ihrer Ausschreibungen, in der Regel am Tag nach dem Gebotstermin. Wer sie eine Weile verfolgt, kann den eigenen Gebotsbetrag besser einschätzen.
- Besichtigung
- Die Möglichkeit, ein Los vor dem Gebot anzusehen. Auf der Zoll-Auktion nach Terminabsprache mit dem Ansprechpartner, bei der VEBEG während der Arbeitszeit der Dienststelle nach telefonischer Absprache oder zu festen Zeiten, dort aber ohne Probefahrt oder Funktionsprüfung. Weil in der Regel keine Gewährleistung besteht, ist die Besichtigung der wichtigste Schutz.
- Abholfrist
- Die Zeit, in der Sie ein ersteigertes Los abholen müssen. Zoll-Auktion: grundsätzlich zehn Tage, zusammen mit der Zahlung. VEBEG: drei Wochen ab Rechnungsdatum. Justiz-Auktion: 30 Tage nach der Zuschlagsmail, sofern Abholung vereinbart ist. Wer die Frist versäumt, riskiert eine Neuversteigerung und Haftung für einen Mindererlös. Mehr dazu
- Abholvollmacht
- Das Dokument, das die VEBEG nach vollständiger Bezahlung ausstellt und das Sie an der Lagerstelle vorlegen müssen. Allgemein auch die schriftliche Vollmacht für eine andere Person oder Spedition, die für Sie abholt.
- Ab Lagerort (EXW)
- Lieferklausel der VEBEG: Die Ware wird dort verkauft, wo sie steht. Verladung, Transport und die dafür nötigen Arbeitskräfte und Geräte sind Sache des Käufers.
- Umsatzsteuer (brutto und netto)
- Bei der VEBEG bieten Sie netto, und die gesetzliche Umsatzsteuer von regulär 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) kommt hinzu. Die Zoll-Auktion ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei; ist eine Auktion ausnahmsweise steuerpflichtig, ist die Steuer im Gebot enthalten. Bei der Justiz-Auktion ist der jeweilige Verkäufer verantwortlich. Mehr dazu
- Differenzbesteuerung
- Sonderregel für Wiederverkäufer nach § 25a UStG: Besteuert wird nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Voraussetzung ist unter anderem, dass für die Lieferung an den Wiederverkäufer keine Umsatzsteuer geschuldet wurde oder selbst die Differenzbesteuerung galt. Edelsteine und Edelmetalle sind ausgenommen. Für Händler, die bei der Zoll-Auktion einkaufen, kann das relevant sein; klären Sie es mit dem Steuerberater. Mehr dazu
- Vorsteuerabzug
- Unternehmer können die Umsatzsteuer aus Rechnungen für Lieferungen an ihr Unternehmen als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Bei VEBEG-Käufen ist die Steuer für vorsteuerabzugsberechtigte Käufer deshalb meist ein durchlaufender Posten. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung.
- Gewährleistungsausschluss
- Bei Behördenauktionen haben Käufer in der Regel keine Ansprüche wegen Mängeln. Gesetzliche Grundlagen sind § 806 ZPO und § 283 AO für gepfändete Sachen und § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB für gebrauchte Waren in öffentlich zugänglichen Versteigerungen. Ausnahme: privatrechtliche Versteigerungen der Justiz-Auktion, bei denen Verbraucher gesetzliche Gewährleistungsrechte haben. Mehr dazu
- Widerrufsrecht bei Versteigerungen
- Bei Verträgen aus einer öffentlich zugänglichen Versteigerung besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB kein Widerrufsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Zoll-Auktion schließt den Widerruf aus. Die Justiz-Auktion räumt Verbrauchern bei Versteigerungen nach Privatrecht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein. Mehr dazu
- Öffentlich zugängliche Versteigerung
- Rechtsbegriff aus § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB: ein transparentes, von einem Versteigerer durchgeführtes Verfahren mit konkurrierenden Geboten, an dem Verbraucher persönlich teilnehmen können oder dem sie folgen können, und bei dem der Zuschlag zum Kauf verpflichtet. Daran knüpfen der Ausschluss des Widerrufsrechts und nach § 474 Abs. 2 BGB Erleichterungen bei der Gewährleistung für gebrauchte Waren.
- Privatrechtliche Auktion
- Verkauf nach Zivilrecht statt nach öffentlichem Recht oder Vollstreckungsrecht, etwa von ausgesonderten Dienstgegenständen oder Fundsachen. Auf der Zoll-Auktion sind solche Lose als „Privatrechtliche Auktion“ gekennzeichnet; das Risiko geht dort erst mit der Übergabe auf Sie über. Auf der Justiz-Auktion haben Verbraucher bei dieser Versteigerungsart Widerrufs- und Gewährleistungsrechte.
- Unternehmer (§ 14 BGB)
- Eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei einem Geschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Wichtig bei der VEBEG, die seit dem 01.01.2022 nur an Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts verkauft und einen Nachweis verlangt. Mehr dazu
- Gerichtsvollzieher
- Vollstreckungsbeamter der Justiz, der gepfändete Sachen öffentlich versteigert (§ 814 ZPO), vor Ort oder als Internetversteigerung, etwa über die Justiz-Auktion. Er, seine Gehilfen und Angehörigen dürfen dabei nicht mitbieten. Mehr dazu
- Gepfändete Sache (Pfandsache)
- Ein Gegenstand, der im Rahmen einer Zwangsvollstreckung beschlagnahmt wurde, um Schulden zu begleichen. Wird er aufgrund der Pfändung versteigert, gibt es keine Gewährleistung (§ 806 ZPO, § 283 AO). Eine Auktion kann abgebrochen werden, wenn die Pfandsache vorher durch Zahlung ausgelöst wird.
- Räumungsgut
- Bewegliche Sachen, die der Gerichtsvollzieher bei einer Zwangsräumung aus der Wohnung schafft. Fordert der Schuldner sie nicht innerhalb eines Monats nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher sie (§ 885 Abs. 4 ZPO), zum Beispiel über die Justiz-Auktion.
- Notveräußerung
- Vorzeitiger Verkauf von Gegenständen, die im Strafverfahren beschlagnahmt oder gepfändet wurden, wenn Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder die Aufbewahrung zu teuer oder schwierig wäre (§ 111p StPO). Auf der Justiz-Auktion werden solche Sachen nach öffentlichem Recht versteigert, ohne Gewährleistung und ohne Widerrufsrecht.
- Fundsache
- Eine verlorene Sache, die beim Fundbüro oder bei einer Verkehrsanstalt abgegeben wurde. Nach öffentlicher Bekanntmachung und Fristablauf darf sie versteigert werden (§§ 979, 980 BGB), auch online. Wer eine Fundsache ersteigert, wird Eigentümer, selbst wenn sie ursprünglich abhandengekommen war (§ 935 Abs. 2 BGB). Mehr dazu
- Zwangsversteigerung
- Im Rechtssinn die Versteigerung eines Grundstücks durch das Amtsgericht nach dem ZVG, mit Termin bei Gericht, Sicherheitsleistung von einem Zehntel des Verkehrswerts auf Verlangen eines Beteiligten und Grunderwerbsteuer. Nicht zu verwechseln mit Behördenauktionen beweglicher Sachen. GovAuctions listet keine Immobilien. Mehr dazu
- Verkehrswert
- Der vom Gericht festgesetzte Marktwert einer Immobilie in der Zwangsversteigerung. Daran hängen die Sicherheitsleistung (ein Zehntel, § 68 ZVG) und die Wertgrenzen von fünf und sieben Zehnteln (§§ 85a, 74a ZVG). Bei beweglichen Sachen spricht die ZPO vom gewöhnlichen Verkaufswert.
- Hauptuntersuchung (HU, „TÜV“)
- Die regelmäßige Pflichtprüfung zulassungspflichtiger Fahrzeuge (§ 29 StVZO), umgangssprachlich TÜV. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sind davon ausgenommen. Steht in einer Fahrzeugbeschreibung eine abgelaufene oder unbekannte HU, planen Sie Prüfung und mögliche Reparaturen ein. Mehr dazu
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Früher Fahrzeugschein. Enthält die technischen Daten und den Halter eines zugelassenen Fahrzeugs. Bei Behördenfahrzeugen steht in der Beschreibung, ob sie vorliegt.
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Früher Fahrzeugbrief. Muss mit dem Zulassungsantrag vorgelegt werden; gibt es sie noch nicht, ist ihre Ausfertigung zu beantragen (§ 6 Abs. 3 FZV). Fehlt sie bei einem ersteigerten Fahrzeug, wird die Zulassung aufwendig. Mehr dazu
- Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO (Einzelgenehmigung)
- Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, das keinem genehmigten Typ angehört, auf Grundlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen. Typischer Weg für ehemalige Bundeswehrfahrzeuge, für die die VEBEG eine Bescheinigung der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mit den nötigen technischen Daten liefert. Mehr dazu
- Kurzzeitkennzeichen
- Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten nicht zugelassener Fahrzeuge (§ 42 FZV), gültig bis zum Ablauf des fünften Tages nach Zuteilung. Grundsätzlich ist eine gültige Hauptuntersuchung nötig; für Fahrten zur Prüfstelle gibt es eingeschränkte Ausnahmen.
- Sondersignalanlage (Blaulicht, Einsatzhorn)
- Blaues Blinklicht und Einsatzhorn an Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen. Nur die in § 52 Abs. 3 StVZO genannten Fahrzeuge dürfen damit ausgerüstet sein, und nur sie dürfen ein Einsatzhorn haben (§ 55 Abs. 4 StVZO). Ehemalige Einsatzfahrzeuge werden deshalb abgerüstet verkauft, oder der Käufer muss die Anlage entfernen. Mehr dazu
- Ausfuhrgenehmigungspflichtig
- Hinweis in VEBEG-Ausschreibungen für Waren, die in der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung stehen. Für den Export ist eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nötig.
- Zollgestellungspflichtig
- Hinweis in VEBEG-Ausschreibungen für Waren, die sich nicht im freien Verkehr befinden, etwa aus der Verwendung von NATO- oder US-Streitkräften. Sie müssen beim Zollamt gestellt und angemeldet werden; Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Zoll kommen zum Kaufpreis hinzu.
- Gefahrübergang
- Der Zeitpunkt, ab dem Sie das Risiko tragen, wenn die Sache zufällig beschädigt wird oder untergeht. Bei gepfändeten Sachen auf der Zoll-Auktion grundsätzlich schon mit dem Zuschlag, bei privatrechtlichen Auktionen und Fundsachen erst mit der Übergabe; bei der VEBEG mit der Übergabe, spätestens mit Ablauf der Abholfrist.
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