Justiz-Auktion: So funktionieren Gerichtsvollzieher-Versteigerungen online (2026)
Wer auf justiz-auktion.de verkauft, welche drei Versteigerungsarten es gibt, was das Mindestgebot nach § 817a ZPO bedeutet, wann Sie ein Widerrufsrecht haben und wie Zahlung, Versand und Abholung ablaufen.
Die Justiz-Auktion (justiz-auktion.de) ist die Versteigerungsplattform der Justiz, herausgegeben vom Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen und genutzt von den Landesjustizverwaltungen aller Bundesländer. Verkäufer sind ausschließlich Gerichte, Staatsanwaltschaften, Gerichtsvollzieher und andere Justiz- und Vollstreckungsbehörden. Bieten kann jede unbeschränkt geschäftsfähige Person nach Registrierung; bezahlt wird innerhalb von zehn Tagen, und viele Artikel werden per Post verschickt. Ob Sie Gewährleistung oder ein Widerrufsrecht haben, hängt davon ab, nach welchem Recht der Artikel versteigert wird.
Dieser Ratgeber stützt sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Justiz-Auktion für Deutschland (Stand August 2025), die FAQ der Plattform und die Zivilprozessordnung. GovAuctions ist mit der Justiz nicht verbunden. Wir zeigen die laufenden deutschen Lose der Justiz-Auktion zusammen mit Zoll-Auktion und VEBEG in einer Suche; geboten wird immer auf justiz-auktion.de.
Wer hier verkauft, und was
Die Justiz-Auktion selbst bietet nichts an und wird nicht Vertragspartner. Verkäufer („Veräußerer“) sind die jeweiligen Behörden und Gerichtsvollzieher, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln. Betreut wird die Plattform vom Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm, die Daten liegen beim Landesbetrieb IT.NRW.
Das Angebot ist bunt: Elektronik, Werkzeug, Schmuck und Uhren, Fahrräder, Möbel, gelegentlich Fahrzeuge, dazu juristische Fachzeitschriften und Bücher. Waffen jeder Art, auch Messer und Schwerter, sind laut AGB ausgeschlossen.
Auf der Plattform stehen auch österreichische Angebote von Gerichtsvollziehern und Exekutoren. Für sie gelten eigene österreichische Versteigerungsbedingungen, und sie werden teils zum Sofortkauf angeboten, was deutsche Anbieter nicht tun. GovAuctions zeigt im deutschen Markt nur die deutschen Lose.
Die drei Versteigerungsarten
Das ist der Kern, den man verstehen muss. Die AGB unterscheiden drei Rechtsgrundlagen, und davon hängen Mindestgebot, Gewährleistung und Widerruf ab.
1. Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht (§§ 814 ff. ZPO). Das ist der klassische Fall des Gerichtsvollziehers: gepfändete Sachen, Räumungsgut und bestimmte Pfandsachen. Seit die ZPO es zulässt, kann der Gerichtsvollzieher wählen, ob er vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet versteigert (§ 814 Abs. 2 ZPO). Die Einzelheiten regeln die Länder per Rechtsverordnung.
2. Versteigerung nach öffentlichem Recht. Sachen, an denen das Land bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben Pfandrechte erworben hat, insbesondere die Notveräußerung beschlagnahmter Gegenstände im Strafverfahren (§ 111p StPO).
3. Versteigerung nach Privatrecht (§ 156 BGB). Ausgesonderte Sachen aus der Verwaltung, Gegenstände, die dem Land gehören (etwa im Strafverfahren eingezogene Sachen), und Fundsachen einschließlich unanbringbarer Sachen.
Welche Art vorliegt, steht im Angebot. Lesen Sie es, bevor Sie bieten; die Unterschiede sind unten zusammengefasst.
Das Mindestgebot bei Gerichtsvollzieher-Versteigerungen
Bei Versteigerungen nach Zwangsvollstreckungsrecht darf der Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (§ 817a Abs. 1 ZPO). Ein Startpreis unter diesem Mindestgebot ist deshalb nicht zulässig. Gold- und Silbersachen dürfen außerdem nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden (§ 817a Abs. 3 ZPO).
Für Sie heißt das: Gerichtsvollzieher-Lose starten nicht bei einem Euro. Nach § 817a Abs. 1 ZPO sollen der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot beim Ausbieten bekannt gegeben werden. Achten Sie in der Beschreibung auf diese Angaben: Sie zeigen, welchen Wert der Gerichtsvollzieher angesetzt hat, und sind ein brauchbarer erster Anhaltspunkt für Ihr eigenes Limit.
Registrieren und bieten
Für die Registrierung klicken Sie auf „Neu registrieren“ und dann auf „Als Käufer registrieren“. Anzugeben sind Benutzername, Passwort, Vor- und Familienname (gegebenenfalls Firma), Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum. Anschließend stimmen Sie den AGB und der Datenspeicherung zu und aktivieren das Konto über die Aktivierungsmail. Teilnehmen dürfen unbeschränkt geschäftsfähige Personen und juristische Personen; beschränkt Geschäftsfähige nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
Geboten wird mit einem Bietagenten: Sie tragen den Höchstbetrag ein, den Sie zahlen wollen, und bestätigen mit „Verbindliches Gebot abgeben“. Das System erhöht Ihr Gebot automatisch schrittweise, sobald jemand anderes bietet, aber immer nur um so viel, dass Sie den Zweithöchsten um einen Schritt überbieten. Ihr Maximum bleibt verborgen. Sniper-Programme sind ausdrücklich verboten und können zum Ausschluss führen.
Die Mindestschritte sind dieselben wie bei der Zoll-Auktion: 1 Euro bis 25 Euro, 2 Euro bis 50 Euro, 5 Euro bis 100 Euro, 10 Euro bis 500 Euro, 20 Euro bis 1.000 Euro, 50 Euro bis 5.000 Euro und 100 Euro darüber. Höhere Gebote sind jederzeit möglich.
Zwei nützliche Funktionen: Über die Suchwortbenachrichtigung im Konto bekommen Sie eine E-Mail, sobald ein Artikel mit Ihrem Suchwort eingestellt wird. Und Sie können dem Verkäufer Fragen stellen, öffentlich (nach Prüfung durch das Projektbüro sichtbar für alle) oder nicht-öffentlich per E-Mail. Fragen auf Englisch werden laut FAQ regelmäßig beantwortet.
Wer den Zuschlag bekommt, regeln die AGB so: Bei Versteigerungen nach Privatrecht gewinnt, wer am Ende zuerst das höchste Gebot abgegeben hat. In den anderen Fällen gewinnt das höchste Gebot, das mindestens das Mindestgebot nach § 817a ZPO erreicht. Der Meistbietende wird per E-Mail benachrichtigt.
Bezahlen: zehn Tage, auf das Konto des Verkäufers
Nach dem Zuschlag bekommen Sie per E-Mail die Versand- und Zahlungsmodalitäten. Den Betrag des Höchstgebots plus etwaige Versandkosten zahlen Sie umgehend, spätestens zehn Tage nach Zugang dieser E-Mail, auf das vom Verkäufer genannte Konto. Laut FAQ wird in der Regel überwiesen oder bei Abholung vorab bezahlt; bei Versteigerungen nach Zwangsvollstreckungsrecht kommt auch Barzahlung in Betracht. Welche Option gilt, legt der Verkäufer im Angebot fest.
Sicher bezahlen heißt hier vor allem: nur auf das Konto, das Ihnen die Justiz-Auktion bzw. der Verkäufer nach dem Zuschlag nennt, und nur für Artikel, die Sie tatsächlich auf justiz-auktion.de ersteigert haben. Verschickt oder übergeben wird erst nach vollständigem Zahlungseingang. Ein Aufgeld sehen die AGB nicht vor; die umsatzsteuerliche Verantwortung liegt laut AGB beim Verkäufer, und wo ein Anspruch auf eine Rechnung besteht, wird sie elektronisch erteilt.
Rechnen Sie mit etwas Geduld. Die FAQ nennt für die Abwicklung bis zu zehn Tage, weil die Justizbehörden die Plattform in der Regel montags bis freitags zwischen 8:00 und 16:30 Uhr bearbeiten und der Zahlungseingang erst bei der zuständigen Stelle ankommen muss.
Wer nicht zahlt, wird bei öffentlich- und privatrechtlichen Versteigerungen nach einer Nachfrist ausgeschlossen, der Artikel wird neu versteigert, und Sie haften für einen etwaigen Mindererlös. Bei Zwangsvollstreckung gilt § 817 Abs. 3 ZPO mit derselben Folge.
Versand oder Abholung
Anders als bei Zoll-Auktion und VEBEG ist Versand bei der Justiz-Auktion keine Ausnahme. Laut FAQ verschickt der Verkäufer in der Regel nach Zahlungseingang, die Versandkosten tragen Sie. Bei den Justiz-Losen, die GovAuctions im September 2026 führte, bot etwa die Hälfte Versand per Post oder DHL an, der Rest war Selbstabholung. Was für Ihren Artikel gilt, steht in der Beschreibung.
Ist Abholung vereinbart, muss sie innerhalb von 30 Tagen nach der Zuschlagsmail erfolgen. Bei der Abholung weisen Sie sich mit Personalausweis oder Reisepass aus und bringen etwaige weitere Nachweise mit. Termine gibt es zu den Dienstzeiten der Behörde.
Bieter außerhalb Deutschlands sollten beachten, dass bei Lieferung ins Ausland Einfuhrzölle und Steuern anfallen können, die der Erwerber trägt.
Gewährleistung und Widerruf: es kommt auf die Versteigerungsart an
Hier unterscheidet sich die Justiz-Auktion am deutlichsten von der Zoll-Auktion.
| Versteigerungsart | Gewährleistung | Widerrufsrecht für Verbraucher |
|---|---|---|
| Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollzieher) | ausgeschlossen (§ 806 ZPO) | nein (§ 312 Abs. 2 Nr. 13 BGB) |
| Öffentliches Recht | ausgeschlossen (§ 806 ZPO) | nein |
| Privatrecht, Käufer ist Verbraucher | gesetzliche Rechte, bei gebrauchten Sachen ein Jahr | ja, 14 Tage (mit gesetzlichen Ausnahmen) |
| Privatrecht, Käufer ist Unternehmer | bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen | nein |
Für Verbraucher bei privatrechtlichen Versteigerungen gilt laut AGB: Bei Sach- oder Rechtsmängeln stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, die Frist beträgt bei gebrauchten Sachen ein Jahr, bei neuen zwei Jahre ab Ablieferung. Außerdem haben Sie ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Erhalt der Ware nach § 312g Abs. 1 in Verbindung mit § 355 BGB. Ausgenommen sind unter anderem schnell verderbliche Waren, entsiegelte Hygieneartikel und Software sowie eingezogene oder für verfallen erklärte Waren. Den Widerruf können Sie über das Online-Formular auf justiz-auktion.de erklären.
Bei Pfandsachen, die ein Pfandgläubiger mit vollstreckbarem Titel verkaufen lässt, gilt § 445 BGB: Mängelrechte gibt es nur bei arglistig verschwiegenem Mangel oder übernommener Garantie.
Unabhängig von der Versteigerungsart gilt: Was in der Beschreibung steht, ist maßgeblich. Fragen Sie vor dem Gebot nach, wenn Ihnen etwas unklar ist. Mehr zu den Rechtsgrundlagen im Ratgeber Aufgeld, Umsatzsteuer und Gewährleistung.
Wer nicht mitbieten darf
Ausgeschlossen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den Gegenstand in einem Strafverfahren entzogen wurde. Bei Versteigerungen nach Zwangsvollstreckungsrecht dürfen außerdem der Gerichtsvollzieher, seine Gehilfen, seine Angehörigen und bei ihm beschäftigte Personen nicht mitbieten. Wer gegen die Regeln verstößt, etwa nicht zahlt oder Sniper-Software nutzt, kann von einer Versteigerung oder von der gesamten Plattform ausgeschlossen werden.
Tipps für die Justiz-Auktion
- Versteigerungsart zuerst lesen. Sie entscheidet über Gewährleistung und Widerruf.
- Versandkosten einrechnen. Sie kommen zum Gebot hinzu und stehen in der Beschreibung.
- Umkreissuche nutzen, wenn Sie abholen wollen. Die erweiterte Suche der Plattform filtert nach Postleitzahl und Entfernung. Auf GovAuctions können Sie nach Bundesland filtern.
- Bei Schmuck und Uhren auf Gutachten achten. Kostbarkeiten müssen bei Gerichtsvollzieher-Versteigerungen vorher von einem Sachverständigen geschätzt werden (§ 814 Abs. 1 ZPO).
- Nicht verwechseln: Die Justiz-Auktion versteigert bewegliche Sachen. Immobilien werden in der Zwangsversteigerung vor dem Amtsgericht verkauft, siehe Zwangsversteigerung oder Behördenauktion.
Den direkten Vergleich mit den anderen Plattformen finden Sie im Plattformvergleich, die Fachbegriffe im Glossar.
Häufige Fragen
Wer verkauft auf der Justiz-Auktion?
Ausschließlich Justizbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Gerichtsvollzieher und andere Vollstreckungsbehörden. Die Plattform selbst verkauft nichts und wird nicht Vertragspartner.
Gibt es bei der Justiz-Auktion ein Widerrufsrecht?
Nur bei Versteigerungen nach Privatrecht und nur für Verbraucher: Dann gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Erhalt der Ware, mit den gesetzlichen Ausnahmen. Bei Gerichtsvollzieher-Versteigerungen und Versteigerungen nach öffentlichem Recht besteht keins.
Was ist das Mindestgebot bei Gerichtsvollzieher-Versteigerungen?
Nach § 817a ZPO muss das Gebot mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts erreichen. Deshalb darf auch der Startpreis nicht darunter liegen.
Wie lange habe ich Zeit zum Bezahlen?
Umgehend, spätestens zehn Tage nach Zugang der E-Mail mit den Zahlungsmodalitäten. Ware wird erst nach vollständiger Zahlung verschickt oder übergeben.
Werden Artikel verschickt?
Häufig ja. Laut FAQ versendet der Verkäufer in der Regel nach Zahlungseingang, die Versandkosten tragen Sie. Ob Versand oder nur Abholung möglich ist, steht in der Artikelbeschreibung.
Wie lange habe ich Zeit zum Abholen?
30 Tage ab der Zuschlagsmail, sofern Abholung vereinbart ist. Sie müssen sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Gibt es bei der Justiz-Auktion einen Sofortkauf?
Nicht bei deutschen Anbietern, das ist rechtlich nicht vorgesehen. Österreichische Gerichtsvollzieher bieten Artikel dagegen regelmäßig auch zum Sofortkauf an.
Warum sehe ich auf GovAuctions keine österreichischen Justiz-Lose?
Weil unser deutscher Markt nur Lose mit Standort in Deutschland zeigt. Die österreichischen Angebote stehen weiterhin auf justiz-auktion.de.
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